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PANNENHILFE

Ein Unfall ist immer ärgerlich – egal, ob selbstverschuldet oder unverschuldet – und kann mit einer Reihe von Unannehmlichkeiten verbunden sein.

Bei der Abwicklung des Unfallschadens sind wir Ihnen gerne behilflich. 

Wir erledigen für Sie die administrativen Angelegenheiten mit der Versicherung.
Wir beraten Sie sachkundig und fachmännisch über die Reparatur Ihres Fahrzeuges.
Wir informieren Sie über voraussichtliche Kosten oder eventuellen technische BesonderheitenWir beseitigen den Unfallschaden „spurelos”.

Wie müssen Sie sich nach einem Unfall verhalten:

Bei Unfällen mit Personenschäden immer die Polizei benachrichtigen.

Bei Sachschäden; Den Schaden mit Fotos und anderen Hilfsmitteln (Europäisches Unfallprotokoll) dokumentieren.

Wer hat den Unfall verursacht?

Sie sind zweifelsfrei schuldlos am Unfall.
In diesem Fall muss die gegnerische Unfallversicherung (Haftpflicht) für den Schaden aufkommen.

Sie sind schuld am Unfall, aber kaskoversichert.
In diesem Fall können Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug gegenüber der eigenen Kaskoversicherung geltend machen.
Schäden, die Sie am fremden Fahrzeug gemacht haben, kann der Geschädigte gegenüber Ihrer Versicherung (Haftpflicht) geltend machen

Sie trifft ein Mitverschulden am Unfall
Bei einer gütlichen Regelung genügt es wenn ein Unfallprotokoll erstellt wird.
Bei zweifelhafter Schuldfrage empfiehlt es sich die Polizei zu benachrichtigen.

Wichtige Fragen bei den wir Ihnen helfen

– Lohnt sich eine Reparatur?
– Welche Kosten werden bezahlt?
– Zu welchem Autocarrosseriespengler, Maler?
– Mietwagen?
– Sicherung der Schadenansprüche.
– Expertisen
– Welche Kosten werden nicht erstattet?
– Abzug „Neu für Alt”.
– Leasingfahrzeug / Firmenfahrzeug
– Versicherung benachrichtigen
– Vollkaskoversicherung
– Teilkaskoversicherung

Generelle Hinweise

Wer einen Reparaturauftrag vergibt, haftet dafür.

Ihr Fahrzeug kommt zur Reparatur in die Carrosserie Werkstatt. Bitte denken Sie stets daran, dass derjenige, der den Reparaturauftrag erteilt auch für die Bezahlung der Rechnung haftet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Ersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher besteht. Sollten jedoch Zweifel über die Schuldfrage bestehen, empfiehlt es sich stets vor Erteilung des Auftrages, das Einverständnis der generischen Versicherung einzuholen.

Bagatellschaden

Bei einem Schaden unter Fr. 1000.- bedarf es üblicherweise keiner Expertise. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen und bei der Versicherung eine Übernahmebestätigung zu verlangen.

Totalschaden
lohnt sich eine Reparatur?

Es gibt zwei Formen des Totalschadens;
Den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden.

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass es technisch nicht mehr in einen verkehrssicheren und betriebsfähigen Zustand versetzt werden kann. Wenn es zu „Schrott” gefahren ist.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparatur so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Grundsätzlich liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges an einen Händler zu zahlen währe.

Reparaturkosten Übernahmebestätigung

Eine Reparatur kann je nach Schwere des Schadens erhebliche Kosten verursachen. Wenn Sie schuldlos am Unfall beteiligt sind und die gegnerische Haftplicht-Versicherung zur Leistung verpflichtet ist, gibt es die Möglichkeit eine so genannte Reparaturkosten-Übernahmeerklärung einzuholen. Dazu weisen Sie als Geschädigter durch Ihre Unterschrift
die Versicherung an, die Reparaturkosten unmittelbar an die Werkstatt zu zahlen (Abtretungserklärung).

Welche Kosten werden bezahlt?

Ersatz von Unfallkosten im Haftpflichtfall

Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten üblicherweise nicht nur die reinen weiteren
Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, sondern eine Reihe weiterer Kosten. Diese werden nicht alle und nicht in jedem
Falle ersetzt, weswegen der Geschädigte vorsichtig und gegebenenfalls rechtskundlichen Rat einholen sollte.
Ihre Versicherung wird Ihnen die gewünschten Auskünfte erteilen.

Folgende Kosten können anfallen;

Reparaturkosten in der von Ihnen frei gewählten Spenglerei / Malerei

Abschleppkosten
Abschleppkosten sind dem grundsätzlich vom Unfallverursacher oder dessen Versicherung zu ersetzen. Probleme können jedoch hinsichtlich der abgeschleppten Fahrstrecke entstehen. Nach der Rechtssprechung muss der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine nächstgelegene beliebige Werkstatt abschleppen lassen, sondern hat Anspruch auf Erstattung derAbschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten Werkstatt.

Mietwagen oder Nutzungsausfall
Die gegnerische Haftpflicht-Versicherung übernimmt während der Reparaturdauer die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, wenn ein unbestrittener Anspruch des Geschädigten besteht. Jedoch nur in Grenzen der Erforderlichkeit z.B. wenn der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrmitteln nicht möglich ist. Es gibt noch viele andere Umstände bei denen Sie Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug haben.
Sprechen Sie frühzeitig mit der Versicherung und klären Sie die Berechtigung für einErsatzfahrzeug vorher ab.

Sicherung der Schadenansprüche.

Expertisen
Bei höheren Schäden ist immer eine Expertise von einem anerkannten Autoexperten zu erstellen. Diese Gutachten sind von Behörden, Gerichten und Versicherungen anerkannt und dienen dazu, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die dafür entstandenen Kosten sind durch den Schuldner oder dessen Versicherung zu übernehmen.

Welche Kosten werden nicht erstattet? 

Abzug „Neu für Alt”

Nicht übernommen werden von der Versicherung Beträge eines evtl. Abzugs „Neu für Alt” sowie die Mehrwertsteuer, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Diese Abzüge müssen Sie dann sofort an die Reparaturwerkstatt bezahlen.

Der Begriff „Neu für Alt” bedeutet, dass sich durch den Ersatz beschädigter Teile oder Aggregate und durch den Einbau von Neuteilen eine Verbesserung des Gebrauchtwertes des Fahrzeuges ergibt. Das heisst; Ein gebrauchtes (beschädigtes) Teil wird durch ein neuwertiges Teil ersetzt, und damit erhöht sich der Gebrauchswert des Fahrzeugs. Die Höhe des Abzugs wird vom Experten festgelegt. Auch bei einer Teil- oder Ganzlackierung kann ein Abzug „Neu für Alt

Leasingfahrzeug

Als Halter eines geleasten Fahrzeugs oder eines Firmenwagens empfehlen wir, sich im Schadenfall zunächst mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeugs (z.B. Leasingfirma) wegen der Unfallregulierung und des Reparaturauftrages in Verbindung zu treten. Viele Leasingverträge enthalten die Klausel, dass die Reparatur des Unfallfahrzeuges nur in einer „von derLeasingfirma anerkannten Werkstatt” erfolgen darf.

Wir werden im Zweifelsfall mit dem Eigentümer, z.B. der Leasinggesellschaft, die Abwicklung der Unfallreparatur abklären.
Sie sollten uns jedoch in ihrem eigenen Interesse in Kenntnis setzen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Vollkaskoschaden

Wenn Sie bei einem von Ihnen selbst verursachten Unfall Schaden an Ihrem Fahrzeug erlitten haben und Sie Vollkasko versichert sind, können Sie diesen Schaden über Ihre eigeneKaskoversicherung abrechnen. Hierbei wird Ihre Versicherung einen Experten benennen, der den Schaden feststellt. Ihre Versicherung ist also weisungsbefugt.

Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer eigenen Versicherung!

Achtung: Die Kaskoversicherung erstattet nur die reinen Reparaturkosten sowie die Abschleppkosten des versicherten Fahrzeugs. Nicht erstattet werden von Ihrer Versicherung der Minderwert, Mietwagen (wenn nicht ausdrücklich in der Police festgehalten) Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten. Ebenfalls abgezogen wird der Selbstbehalt sofern dieservereinbart wurde.

Teilkaskoschäden

Bei Teilkaskoschäden (z.B. Glas- oder Wildschäden) benötigen Sie gegenüber Ihrer Versicherung eine Bestätigung des Vorfalls, z.B. von der Polizei oder dem zuständigen Wildhüter. Sie sollten deshalb Unfallspuren sichern und die zuständigen Behörden mit der Beweissicherung beauftragen.

Auch Teilkaskoschäden sollten Sie unverzüglich Ihrer Versicherung melden!

Europäisches Unfallprotokoll

Das Europäische Unfallprotokoll hält die Tatbestände bei Unfällen zuhanden der Versicherungsgesellschaften fest. Bei Unfällen mit Körperverletzungen ist unbedingt die Polizei bei zuziehen. Pro Unfall nur ein Protokoll ausfüllen. Dokumentieren Sie den Unfallschaden zusätzlich mit Fotos und anderen Hilfsmitteln.
In einem Fremden Land dient das anderssprachige Protokoll als Übersetzungshilfe, denn alle Fragen sind gleich formuliert und nummeriert.

Schreiben Sie kräftig mit Kugelschreiber, damit alle Kopien deutlich lesbar sind.

Beachten Sie speziell folgendes:

Kreuzen Sie in Ziffer 12 alle Varianten an, die auf Ihren Unfall zutreffen, und geben Sie am Schluss die Zahl der bezeichneten Felder an.
Unterschreiben Sie gemeinsam mit dem anderen Lenker das Unfallprotokoll. Diese Unterschriften bedeuten keine Schuldanerkennung.
Geben Sie dem anderen Lenker die Blätter 2 (für seine Versicherungsgesellschaft) und 3 (für Ihn selber), behalten Sie Blatt 1 und Blatt 4 auf dem Umschlag.

Zuhause Rückseite ausfüllen!!

Füllen Sie zuhause in aller Ruhe noch die Rückseite aus. (Diese Angaben braucht die Versicherungsgesellschaft um den Schaden rasch zu erledigen.)
Verändern Sie auf keine Fall die Vorderseite!

Senden Sie das Blatt 1 so rasch als möglich Ihrer Versicherungsgesellschaft.

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